Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

M. Graw Forst- und Gartenbau

§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma M. Graw Forst- und Gartenbau. Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen. Diese bedürfen zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung der Firma M. Graw Forst- und Gartenbau. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Angebote
Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in dem Angebot bzw. Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Preise werden im Angebot exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Nettopreise ausgewiesen. Die Mehrwertsteuer wird am Ende des Angebots hinzugefügt. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge zum Angebot bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Für die Planung und Erstellung eines Angebots wird die Firma M. Graw Forst- und Gartenbau ggf. eine Kameradrohne einsetzen. Für den erhöhten Planungs- und Kostenaufwand erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass für die Angebotsplanung unter Einsatz der Kameradrohne eine Gebühr in Höhe von 200,- € + MwSt. erhoben wird. Sollte es aufgrund der vorgelegten Planung zu einer Beauftragung Firma M. Graw Forst- und Gartenbau kommen, wird diese Gebühr erlassen.

§ 3 Ausführung
Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der Auftraggeber hat der Firma M. Graw Forst- und Gartenbau die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber. Der Verlauf von Versorgungsleistungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig. Für Verzögerungen durch Dritte (z.Bsp. Materiallieferungen) übernimmt die Firma M. Graw Forst- und Gartenbau keine Haftung. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich, bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt erforderliche, bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% der Angebotssumme bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung der Maßnahme genehmigen. Nur nach erfolgter Genehmigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mehrkosten zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber wegen diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall sind die bis dahin geleisteten Arbeiten entsprechend zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% steht dem Auftraggeber eine Sonderkündigungsrecht nicht zu. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mehrkosten innerhalb dieses Rahmens zu übernehmen.
Die Ausführung der Arbeiten des Forst- und Gartenbaus richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik.
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.a.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das Werkzeug, Maschinen sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistungen zur Verfügung und übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung.

§ 4 überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserstellung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen oder Lichtbildern behält sich die Firma M. Graw Forst- und Gartenbau Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der Vertragsabwicklung und dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn es wird eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt.

§5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt im Regelfall nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Die Abrechnung des Materials erfolgt aufgrund von angefangenen Verkaufseinheiten. Eine andere Vergütung muss ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung ergeben, die vor Angebotsabgabe dem Auftragnehmer nicht bekannt waren. Bei Aufträgen, welche in einer Entfernung von mindestens 50 Km Entfernung (Straßenentfernung) vom Sitz der Firma M. Graw Forst- und Gartenbau abgewickelt werden, behält sich der Auftragnehmer die Erhebung einer Anfahrtspauschale in Höhe von 0,90 €/km pro Kalendertag vor. Als Sitz der Firma gilt hier Äckerlestr. 1, 72124 Pliezhausen. Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferung berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 10 Werktagen zu erfolgen hat. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendung erhoben hat.

§ 6 Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird vom Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der erfolgten Meldung der Fertigstellung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weiter Ausführung der Leistung der Prüfung unterzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B §n 7 trägt. Die Vergütung ist mit der Abnahme ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere tritt Verzug ohne weitere schriftliche Mahnung ein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn- Material- und Vertriebskosten für Leistungen die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Die Firma M. Graw Forst- und Gartenbau ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung oder Voraus- bzw. Abschlagszahlung zur Materialkostendeckung in Höhe von 40% des Auftragsvolumens zu verlangen. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer durch Änderungswünsche des Auftraggebers nach Erteilung des Auftrags entstehen, trägt der Auftraggeber in voller Höhe.

§ 7 Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für alle durch den Auftragnehmer erstellten Gewerke wird eine Garantie von 3 Jahren geleistet. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu vermeiden. Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen. Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche an uns verloren. Bei Zahlungsverzug kann die Firma M. Graw Forst- und Gartenbau die Ausführung der Mängelbeseitigung so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Auftraggeber vollständig bezahlt ist. Unter besonderen Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei Aufbau auf durch Dritten erstelltem Unterbau oder sonstige im Vorfeld erstellten Gewerke, die im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen. Die Gewährleistungseinschränkung wird mit Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind höhere Gewalt (Naturereignisse) oder mutwillige Zerstörung. Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern Material und Pflanzen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgerechte Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus dem Material oder den Pflanzen. Mutterboden und Humus werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt und Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer aufgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Sofern der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn dem Auftragnehmer die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode (im Regelfall 1 Jahr) übertragen worden ist. Ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn die Schäden auf das Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Faktoren zurückgeführt werden kann. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten ob der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf einer verschuldensabhängigen Haftung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Firma M. Graw Forst- und Gartenbau, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. Des Weiteren gilt für Gartenpläne und Bemaßungen das alleinige Eigentum der Firma M. Graw Forst- und Gartenbau, auch nach Auftragsbezahlung, sowie jegliche Bilder, die von dem Bauvorhaben gemacht werden, diese dienen insofern zu Werbezwecken und dürfen im Internet Fernsehen, auf Flyern oder jeglichen anderen Werbemitteln ausgestrahlt werden sofern keine Personen, Straßenschilder oder Hausnummern zu erkennen sind.

§ 9 Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden das dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Des Weiteren werden die Stunden für das Aufnehmen ebenfalls berechnet und abzüglich des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der zweiten Mahnung bezahlt, ist die Firma M. Graw Forst- und Gartenbau und die Lieferanten berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftragnehmers zu betreten.

§ 10 Schriftform
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder Dritte abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 11 Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten (HGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.

§ 12 Mündliche Absprachen
Mündliche absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages/ Leistungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Vertragsparteien abgezeichnet wurden.

§ 13 Gewährleistung bei Pflanzen
Eine Garantie bzw. Gewährleistung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflegevertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchsgarantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist. Das gilt für Aufträge über das Aus,- und Nachsaat und das Düngen von Pflanzen entsprechend. Die Firma M. Graw Forst- und Gartenbau übernimmt keine Gewährleistung für die Pflege sowie Schneidearbeiten und jede weitere Tätigkeit, die mit einer Gartenpflege verbunden ist. Falls Pflanzen etc. nach der Pflege einen Schaden davon getragen haben so muss der Auftraggeber für Ersatz sorgen und kann diesen Ersatz durch dritte etc. nicht geltend machen. Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. Die Gewährleistung für Pflanzen beträgt eine Saison, wenn nicht anders vertraglich vereinbart. Für mangelnde Pflege der Pflanzen (zu wenig wässern düngen o.ä.) Übernehmen wir keine Haftung.

§ 15 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.